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Säule 3a: Verpasste Einzahlungen nachholen – Das ändert sich ab 2026!

  • Autorenbild: Martin Beiner
    Martin Beiner
  • vor 6 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Haben Sie in der Vergangenheit den Maximalbetrag der Säule 3a nicht voll ausgeschöpft? Bisher war dieses Geld für Ihre private Altersvorsorge – und für Ihre Steuerersparnis – unwiederbringlich verloren. Doch es gibt hervorragende Neuigkeiten: Der Bundesrat hat die Verordnung (BVV 3) angepasst, sodass nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a bald möglich werden.


Hier erfahren Sie, wie die neue Regelung funktioniert, welche Bedingungen gelten und worauf Sie achten müssen.



Nur neue Lücken ab 2025 können geschlossen werden


Die wichtigste Regel gleich vorweg: Das neue System gilt ausschliesslich für Beitragslücken, die ab dem 1. Januar 2025 entstehen. Lücken aus dem Jahr 2024 und früher lassen sich leider nicht mehr im Nachhinein auffüllen.


Der Grund dafür liegt in den technischen Systemen: Erst ab 2025 müssen Vorsorgeanbieter bei einem Anbieterwechsel Informationen weitergeben, um das zulässige Einkaufspotenzial überhaupt korrekt berechnen zu können. Da die Lücken logischerweise erst ab 2025 gezählt werden, sind die tatsächlichen Nachzahlungen erstmals im Jahr 2026 möglich.


Die wichtigsten Voraussetzungen für den rückwirkenden Einkauf


Die Idee für diese Neuerung geht auf eine Motion von Ständerat Erich Ettlin zurück. Um von der Möglichkeit zu profitieren, müssen jedoch einige strenge Bedingungen erfüllt sein:


  • AHV-pflichtiges Einkommen: Sie müssen im Jahr, in dem die Lücke entstanden ist, ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt haben. Lücken durch Auslandaufenthalte, Vollzeit-Ausbildungen oder Elternzeiten ohne eigenes Erwerbseinkommen können somit nicht ausgeglichen werden.

  • Maximalbetrag im laufenden Jahr: Bevor Sie eine alte Lücke schliessen dürfen, müssen Sie im aktuellen Jahr den regulären 3a-Maximalbetrag bereits voll einbezahlt haben.

  • Zehn-Jahres-Frist: Sie haben ab dem Entstehen der Lücke maximal zehn Jahre Zeit, um diese auszugleichen.

  • Strenge Obergrenze: Pro Jahr dürfen Sie als Nachzahlung maximal den sogenannten "kleinen" 3a-Maximalbetrag (CHF 7'258.– ab 2025) leisten. Diese Limite gilt auch für Selbstständige ohne Pensionskasse, die für ihre regulären Beiträge eigentlich eine viel höhere Obergrenze haben.

  • Keine Aufteilung: Für jedes Lückenjahr ist nur eine einzige Nachzahlung erlaubt. Sie können eine grosse Lücke also nicht in kleinen Raten über mehrere Jahre verteilt abstottern. Sie können jedoch mit einer einzigen Zahlung die Lücken mehrerer Jahre gleichzeitig schliessen.

  • Kein Altersbezug: Sobald Sie bereits Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen haben, verfällt das Recht auf weitere Nachzahlungen.


Doppelt Steuern sparen


Genau wie Ihre regulären Einzahlungen können auch diese nachträglichen Einkäufe vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Sie reduzieren damit Ihre Einkommenssteuer im Jahr der Nachzahlung spürbar.


Fazit: Ein Sicherheitsnetz mit administrativen Hürden


Die neuen Regelungen bieten eine tolle Chance, verpasste Vorsorgevorteile zurückzuholen. Allerdings müssen die Vorsorgestiftungen bei jedem Einkauf prüfen, ob Sie überhaupt dazu berechtigt sind, was bedeutet, dass Sie Anträge stellen und Nachweise erbringen müssen.


Für eine solide Finanzplanung gilt daher weiterhin: Regelmässige, pünktliche Einzahlungen sind der beste Weg. Die neue Regelung aber ein perfektes Sicherheitsnetz für alle, die in einem Jahr einfach mal vergessen haben einzuzahlen oder die Überweisung zu spät zum Jahresende ausgelöst haben.

 
 

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